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Kirchenklausel im AGG: Reform vor dem Durchbruch

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Arbeitsrecht & Compliance

Kirchenklausel im AGG: Reform vor dem Durchbruch

Die Bundesregierung plant eine Reform der sogenannten Kirchenklausel im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Damit sollen arbeitsrechtliche Sonderrechte kirchlicher Arbeitgeber eingeschränkt werden, die bisher Loyalitätsobligatorien wie Kirchenmitgliedschaft oder Lebensführung nach kirchlichen Grundsätzen verlangen durften. Die Änderung steht im Kontext der Umsetzung von EU-Recht und soll Diskriminierungsschutz sowie Whistleblowing-Rechte stärken.

Lena Bachmann

15. April 2026

Die geplante Reform der Kirchenklausel im AGG markiert einen Paradigmenwechsel im deutschen Arbeitsrecht. Bisher ermöglichte § 9 AGG kirchlichen Arbeitgebern wie Caritas oder Diakonie, bei Einstellungen und Beschäftigungsverhältnissen konfessionelle oder lebensführungsspezifische Anforderungen zu stellen. Diese Sonderregelung betrifft einen der größten Arbeitgebersektoren im DACH-Raum, insbesondere in Deutschland, wo kirchliche Träger zentrale Rollen in Gesundheits- und Sozialwesen einnehmen. Die Bundesregierung begründet die Reform mit der Notwendigkeit, EU-rechtliche Vorgaben umzusetzen und den Diskriminierungsschutz für Beschäftigte zu stärken. [1][3]

Hintergrund der Reform ist die EU-Hinweisgeberrichtlinie, die seit 2019 den Schutz von Whistleblowern in allen Mitgliedstaaten regelt. Die Richtlinie verpflichtet Unternehmen und Organisationen, interne Meldekanäle diskriminierungsfrei zugänglich zu machen. Dies steht im Widerspruch zu den bisherigen kirchlichen Sonderrechten, die beispielsweise die Meldung von Verstößen gegen Loyalitätspflichten erschweren konnten. Die Bundesregierung sieht hier Handlungsbedarf, um die Vorgaben der Richtlinie vollständig umzusetzen und sicherzustellen, dass kirchliche Einrichtungen keine Ausnahmen mehr geltend machen können. [3][4]

Die rechtliche Grundlage für die Kirchenklausel ist das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, das im Grundgesetz verankert ist. Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung garantiert kirchlichen Institutionen die Freiheit, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte 2020 die Verfassungsmäßigkeit der Klausel, forderte jedoch eine „verhältnismäßige“ Anwendung. Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2018, das kirchliche Sonderrechte nur unter strengen Voraussetzungen zulässt. [3]

Die Kirchen lehnen eine Abschaffung der Klausel vehement ab. Die Deutsche Bischofskonferenz und die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) argumentieren, dass die Reform einen unzulässigen Eingriff in ihr Selbstbestimmungsrecht darstelle. 2022 verabschiedeten die Bischöfe eine neue „Grundordnung“, die jedoch keine grundlegende Änderung der Loyalitätspflichten vorsieht. Die Kirchen betonen, dass ihre Einrichtungen auf einer „Dienstgemeinschaft“ basieren, die über rein arbeitsrechtliche Beziehungen hinausgehe. Diese Position wird von Gewerkschaften und NGOs wie der Antidiskriminierungsstelle des Bundes kritisiert, die in der Klausel eine Legitimation für Diskriminierung sehen. [2][3]

Ein weiterer Konfliktpunkt ist das Tarifrecht kirchlicher Arbeitgeber. Viele Einrichtungen wenden den Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF) an, der eigene Regelungen zu Kündigungsschutz, Arbeitszeiten und Datenschutz enthält. Dieser Tarifvertrag gilt jedoch nur für Mitglieder der Tarifgemeinschaft und ist nicht allgemeinverbindlich. Kritiker bemängeln, dass der BAT-KF oft weniger Schutz bietet als der allgemeine Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. Die geplante Reform könnte hier zu einer Angleichung führen, was insbesondere für Beschäftigte in kirchlichen Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen von Bedeutung wäre. [5][6]

Die Reform der Kirchenklausel hat auch Auswirkungen auf den Whistleblower-Schutz in kirchlichen Einrichtungen. Bisher konnten Beschäftigte, die Verstöße gegen kirchliche Loyalitätspflichten melden, mit disziplinarischen Maßnahmen rechnen. Die EU-Hinweisgeberrichtlinie sieht jedoch vor, dass interne Meldekanäle für alle Beschäftigten zugänglich sein müssen, unabhängig von ihrer Konfession oder Lebensführung. Dies könnte zu einer deutlichen Stärkung der Rechte von Mitarbeitenden führen, die Missstände in kirchlichen Einrichtungen aufdecken möchten. Die Bundesregierung plant, diese Vorgaben in nationales Recht zu überführen und damit die bisherige Praxis zu ändern. [3][4]

Die geplante Reform der Kirchenklausel ist ein Balanceakt zwischen dem Schutz vor Diskriminierung und dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Während die Bundesregierung die Notwendigkeit betont, EU-Recht umzusetzen und den Gleichbehandlungsgrundsatz zu stärken, warnen die Kirchen vor einem Eingriff in ihre Autonomie. Für Beschäftigte in kirchlichen Einrichtungen könnte die Reform jedoch mehr Rechtssicherheit und Schutz vor willkürlichen Loyalitätsanforderungen bringen. Unternehmen und Organisationen im DACH-Raum sollten sich auf mögliche Änderungen im Arbeitsrecht vorbereiten und ihre Compliance-Strukturen anpassen. [1][3]

Hintergrund

Die Diskussion um die Kirchenklausel im AGG ist kein neues Phänomen, gewinnt aber durch die Umsetzung der EU-Hinweisgeberrichtlinie an Dringlichkeit. In Deutschland, Österreich und der Schweiz sind kirchliche Träger zentrale Akteure im Sozial- und Gesundheitswesen, was die Reform zu einem Thema von gesamtgesellschaftlicher Relevanz macht. Während in Deutschland die Debatte um die Vereinbarkeit von kirchlichen Sonderrechten und Gleichbehandlungsgrundsatz im Fokus steht, sind in Österreich und der Schweiz ähnliche Diskussionen zu beobachten, wenn auch mit unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen.

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