HR & People Management Insights
Verdachtskündigung trotz Einstellung des Verfahrens

Foto: Photo by Kelly Sikkema on Unsplash

Arbeitsrecht & Compliance

Verdachtskündigung trotz Einstellung des Verfahrens

Eine Verdachtskündigung kann auch dann wirksam sein, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Arbeitnehmer eingestellt wurde. Entscheidend ist der dringende Verdacht einer schweren Pflichtverletzung, der das Vertrauensverhältnis zerstört – nicht die strafrechtliche Verurteilung.

Lena Bachmann

17. Oktober 2026

Die Verdachtskündigung ist ein Instrument des Arbeitsrechts, das Arbeitgebern in der DACH-Region ermöglicht, ein Arbeitsverhältnis außerordentlich zu beenden, ohne dass eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt. Grundlage hierfür ist der dringende Verdacht einer schweren Pflichtverletzung, der auf objektiven Tatsachen beruht. Dieser Verdacht muss so gravierend sein, dass er das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig zerstört. Die Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens steht der Wirksamkeit einer solchen Kündigung nicht entgegen, wie arbeitsrechtliche Präzedenzfälle zeigen. Entscheidend ist allein, ob der Verdacht auf nachprüfbaren Indizien basiert und die Kündigung verhältnismäßig ist. [1][2]

In Deutschland ist die Verdachtskündigung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert, während in der Schweiz das Obligationenrecht (OR) und in Österreich das Angestelltengesetz (AngG) vergleichbare Regelungen vorsehen. Die rechtlichen Anforderungen sind in allen drei Ländern ähnlich: Der Verdacht muss dringend sein, auf konkreten Tatsachen beruhen und das Vertrauensverhältnis so stark beeinträchtigen, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar erscheint. Gerichte prüfen dabei insbesondere, ob der Arbeitgeber alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Sachverhalt aufzuklären – etwa durch Anhörung des Arbeitnehmers oder die Auswertung von Beweismitteln wie Zeugenaussagen oder Dokumenten. [3]

Whistleblowing-Regelungen, wie sie durch die EU-Whistleblower-Richtlinie und deren nationale Umsetzungen in der DACH-Region eingeführt wurden, bieten Arbeitnehmern Schutz, wenn sie Verstöße im Unternehmen melden. Dieser Schutz greift jedoch nicht, wenn der Verdacht sich gegen den Whistleblower selbst richtet. In solchen Fällen kann eine Verdachtskündigung auch dann rechtmäßig sein, wenn der Arbeitnehmer in gutem Glauben gehandelt hat. Die Abgrenzung ist hier entscheidend: Während Whistleblower vor Repressalien geschützt sind, gilt dies nicht für Arbeitnehmer, die selbst im Verdacht stehen, eine Pflichtverletzung begangen zu haben. [4]

Datenschutzrechtliche Vorgaben spielen bei der Erhebung von Verdachtsmomenten eine zentrale Rolle. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Sammlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der EU oder dem Datenschutzgesetz (DSG) in der Schweiz erfolgt. Dies betrifft insbesondere die Nutzung von Überwachungsdaten, E-Mails oder anderen digitalen Spuren, die als Beweismittel herangezogen werden. Die Verhältnismäßigkeit ist hier entscheidend: Die Datenerhebung muss erforderlich, transparent und auf das notwendige Maß beschränkt sein. Verstöße gegen diese Prinzipien können nicht nur die Wirksamkeit der Kündigung gefährden, sondern auch zu datenschutzrechtlichen Sanktionen führen. [5][6]

Die Praxis zeigt, dass Verdachtskündigungen besonders in sensiblen Unternehmensbereichen wie Compliance, Finanzen oder Datensicherheit relevant werden. Arbeitgeber nutzen dieses Instrument als ultima ratio, um Vertrauensverluste zu sanktionieren, die durch den Verdacht schwerer Pflichtverletzungen entstehen. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie sich gegen Verdachtsmomente verteidigen müssen, ohne dass eine strafrechtliche Klärung abgewartet werden kann. Die Beweislast liegt dabei beim Arbeitgeber, der den Verdacht substantiiert darlegen muss. Gleichzeitig müssen Arbeitnehmer proaktiv handeln, um ihre Position zu stärken – etwa durch die Einreichung von Stellungnahmen oder die Beantragung interner Untersuchungen. [1][3]

Gerichte in der DACH-Region prüfen Verdachtskündigungen besonders streng. Drei zentrale Kriterien sind dabei maßgeblich: Erstens muss der Verdacht auf objektiven Tatsachen beruhen, die eine schwere Pflichtverletzung nahelegen. Zweitens muss das Vertrauensverhältnis durch den Verdacht nachhaltig zerstört sein. Drittens muss die Kündigung verhältnismäßig sein – etwa durch vorherige Anhörung des Arbeitnehmers oder die Prüfung milderer Mittel wie einer Abmahnung. Fehlt eines dieser Elemente, kann die Kündigung unwirksam sein. Arbeitgeber sind daher gut beraten, den Prozess sorgfältig zu dokumentieren und rechtlichen Rat einzuholen, bevor sie eine Verdachtskündigung aussprechen. [2][3]

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der DACH-Region ist es entscheidend, die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Verdachtskündigung zu verstehen und proaktiv zu handeln. Während Arbeitgeber sicherstellen müssen, dass alle prozessualen und materiellen Anforderungen erfüllt sind, sollten Arbeitnehmer ihre Rechte kennen und sich frühzeitig gegen unbegründete Vorwürfe zur Wehr setzen. Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben und die transparente Kommunikation sind dabei zentrale Erfolgsfaktoren. Eine Verdachtskündigung kann nur dann wirksam sein, wenn sie auf einer soliden Tatsachengrundlage beruht und verhältnismäßig ist. [1][5]

Hintergrund

Die Verdachtskündigung ist in der DACH-Region ein rechtlich komplexes Instrument, das Arbeitgebern ermöglicht, auf schwere Pflichtverletzungen zu reagieren, ohne eine strafrechtliche Verurteilung abwarten zu müssen. Während die rechtlichen Grundlagen in Deutschland, Österreich und der Schweiz ähnlich sind, unterscheiden sich die prozessualen Anforderungen und die gerichtliche Praxis. Besonders in der Schweiz müssen Unternehmen mit EU-Geschäftsbeziehungen zusätzlich die Vorgaben der EU-Whistleblower-Richtlinie beachten, was die Compliance-Anforderungen weiter erhöht. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie sich gegen Verdachtsmomente oft in einem rechtlichen Graubereich verteidigen müssen.

Weitere Beiträge

Hinweisgeberschutz im DACH-Raum umsetzen
Arbeitsrecht & Compliance

Hinweisgeberschutz im DACH-Raum umsetzen

Lena Bachmann·16. Oktober 2026

Die EU-Whistleblower-Richtlinie verpflichtet Unternehmen in Deutschland, Österreich und der Schweiz, interne Meldekanäle einzurichten. Während Deutschland und Österreich klare gesetzliche Vorgaben machen, bleibt die Schweiz zurückhaltend. Compliance erfordert nicht nur technische Lösungen, sondern auch kulturellen Wandel.

Arbeitsrecht 2026: Was Unternehmen jetzt tun müssen
Arbeitsrecht & Compliance

Arbeitsrecht 2026: Was Unternehmen jetzt tun müssen

Lena Bachmann·12. Oktober 2026

Ab Juni 2026 gelten im DACH-Raum neue Vorgaben für Whistleblowing und Tarifverträge. Unternehmen stehen vor der Herausforderung, interne Meldekanäle einzurichten und sich auf auslaufende Tarifverträge vorzubereiten. Die Umsetzung der EU-Richtlinie betrifft besonders kleine und mittlere Betriebe.

Verdachtskündigung trotz Einstellung des Verfahrens | The Asset HR